Sehr geehrte Damen und Herren,

die Corona-Pandemie beherrscht seit nun mehr als zwei Jahren das gesellschaftliche Leben und auch das Miteinander in unseren Schulen. Bei allen Entscheidungen, die in dieser Zeit getroffen wurden, stand immer im Fokus eine Balance zwischen weitest möglichem Infektionsschutz und Maßnahmen zu Pandemiebekämpfung einerseits und der Ermöglichung pädagogischer Arbeit und guten Bedingen für Entwicklungschancen und den Bildungserfolg von Kindern und Jugendlichen andererseits zu erhalten.

Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes sehen vor, dass zukünftig ein Basisschutz sichergestellt ist und ab dem 20. März geänderte Regelungen z.B.

für die Maskentragepflicht und Testungen in allen gesellschaftlichen Bereichen bestehen. Gleichzeitig ist eine Übergangsfrist vorgesehen, so dass Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes getroffen worden sind, noch bis zum 2. April verlängert werden können.

Der saarländische Ministerrat hat soeben beschlossen, diese Übergangsregel zu nutzen und unsere aktuell in den Schulen geltenden Maßnahmen im Wesentlichen zunächst bis Anfang April beizubehalten. Dieses vorsichtige Agieren wird für notwendig und angemessen erachtet, um die aktuell sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens genauer einordnen zu können.

Insofern bleiben die Maskentragepflicht (außer Sport- und Musikunterricht sowie im Freien) sowie die Verpflichtung, im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig dreimal pro Woche ein negatives Ergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorzulegen, über den 20. März 2022 hinaus vorerst unverändert bestehen.

Insbesondere auch folgende, im Rundschreiben vom 25. Februar 2022 dargestellte Regelungen, gelten fort:

– 3G-Nachweis für schulfremde Personen in der Schule (sofern sie sich nicht ohne

Kontakt zu schulinternen Personen bzw. nur sehr kurzfristig in der Schule aufhalten)

– Umgang mit Erkältungs- oder Krankheitssymptomen – Regelmäßiges Lüften

Auch die saarländische Absonderungsverordnung (Saarländische Verordnung zur Absonderung bei Infektionsfällen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege (Saarländische Absonderungsverordnung–SLAbsonderungsVO) vom 25.2.2022) bleibt weiterhin unverändert gültig.

Wir bitten Sie, die Erziehungsberechtigten Ihrer Schülerinnen und Schüler entsprechend zu informieren.

Im Gegensatz zur Beibehaltung von Maskenpflicht und Testpflicht entfallen die Regelungen zu „3G am Arbeitsplatz“ (gem. § 28 b Infektionsschutzgesetz alt; vgl. Rundschreiben „Umsetzung von 3G am Arbeitsplatz in Schulen“ vom 22.11.2021) ab 20. März 2022. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die bisherige Verpflichtung von ungeimpften und nicht genesenen Personen, täglich einen Testnachweis vorlegen zu müssen, nicht mehr besteht. Diese Personen müssen ab 20. März 2022 an den dreimal wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen teilnehmen bzw. ersatzweise ein für den Tag der Testung in der Schule gültiges Testzertifikat einer Testeinrichtung vorlegen.

Die Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder haben in ihrem Beschluss vom 10. März 2022 betont, dass es angesichts der dramatischen Auswirkungen der vergangenen beiden Jahre auf die Kinder und Jugendlichen dringend notwendig ist, die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen im Blick zu halten und die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in den Schulen mit den Öffnungsbeschlüsse im gesamtgesellschaftlichen Kontext zu harmonisieren. Dabei soll ein vorausschauender und behutsamer Weg zurück in die Normalität verfolgt werden, bei dem die Entwicklung der Pandemie im Auge behalten wird.